Das Wesentliche
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 24. Mai 2023 (Aktenzeichen: VIII ZR 213/21) festgestellt, dass der Austausch von Rauchwarnmeldern grundsätzlich nicht als Modernisierung im Sinne von § 555b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzusehen ist, sofern damit keine technische Verbesserung oder sonstige Wertsteigerung der Wohnung verbunden ist. Daraus ergibt sich, dass der Vermieter beim Austausch bestehender Rauchwarnmelder nicht befugt ist, gemäß §§ 559 ff. BGB die Miete zu erhöhen, selbst wenn die vorangegangene erstmalige Ausstattung der Mietwohnung mit Rauchwarnmeldern weder zu zusätzlichen Betriebskosten für den Mieter noch zu einer Mieterhöhung geführt hatte.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall waren die Beklagten Mieter einer Wohnung in Halle. Der Vermieter hatte in den Jahren 2012/2013 gemietete Rauchwarnmelder 2019 durch eigens erworbene gleichwertige Geräte austauschen lassen, was zu einer Mieterhöhung führte, die die Beklagten nicht zahlten. Eine Erhöhung der Miete oder der Betriebskosten beim erstmaligenDas Amtsgericht entschied zugunsten des Vermieters, das Landgericht bestätigte diese Entscheidung, und die Beklagten legten Revision beim BGH ein.
Entscheidung des BGH
Der BGH entschied zugunsten der Beklagten, indem er feststellte, dass der bloße Austausch der Rauchwarnmelder durch gleichwertige Geräte keine wirksame Begründung für die Mieterhöhung darstellt. Das Berufungsgericht hatte die Mieterhöhung noch als rechtens erachtet, da es den erstmaligen Einbau von Rauchwarnmeldern im Einklang mit der bestehenden Rechtsprechung als Modernisierung gemäß § 555b BGB interpretiert hatte.
Der BGH bestätigte zwar, dass der erstmalige Einbau von Rauchwarnmeldern als Modernisierung angesehen werden kann, jedoch stellte er klar, dass der bloße Austausch von Rauchwarnmeldern im Allgemeinen keine Modernisierung darstellt, wenn gleichwertige Geräte eingebaut werden. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter zuvor die Geräte angemietet hatte und nun eigene Rauchwarnmelder einbaut, da es nach Ansicht des 8. Senats hier an dem entscheidenden Merkmal der baulichen Veränderung fehle.
Der BGH betonte zudem, dass es nicht darauf ankommt, ob die erstmalige Ausstattung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern zuvor zu einer Mieterhöhung geführt hatte oder nicht. Die Einordnung als Modernisierung hängt nicht von einer vorherigen Mieterhöhung ab.
Fazit
Zusammenfassend klärt das BGH-Urteil vom 24. Mai 2023, dass der Austausch von Rauchwarnmeldern, sofern keine technische Verbesserung oder Wertsteigerung damit einhergeht, grundsätzlich nicht als Modernisierung anzusehen ist. Die Entscheidung ist nachvollziehbar, da mit dem Austausch bestehender Rauchwarnmelder der Status Quo erhalten bleibt und damit nur eine reine Erhaltungsmaßnahme getroffen wird.
Das Urteil hat sowohl für Vermieter als auch Mieter Bedeutung und zeigt, dass es auf die juristischen Feinheiten bei der Durchführung einer korrekten Mieterhöhung ankommt. Damit es erst zu keinen Überraschungen für Mieter aber auch Vermieter kommt, empfiehlt es sich eine geplante bzw. erhaltene Mieterhöhung vorab durch einen qualifizierten Juristen prüfen zu lassen, der mit seiner Risikoeinschätzung eine klare Handlungsempfehlung geben kann. Wir von LUDWIG.LEGAL helfen Dir gern mit der Prüfung des Sachverhalts und setzen, sofern gewünscht, Dein Anliegen in die Tat um.